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Verweigerung der Zugangseröffnung des Rhein-Erft-Kreises

... für rechtsverbindliche elektronische Nachrichten (gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NW), Hinweise zum E-Mail-Verkehr mit der Kreisverwaltung

Der elektronische Zugang zur Verwaltung des Rhein-Erft-Kreises - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrens-gesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich zurzeit nicht eröffnet.

Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per E-Mail-Adresse, für E-Mail-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen. Alle anderen bekannten Mailadressen, sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Eine Benachrichtigung über die Nichtverwertbarkeit im Sinne des § 3a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann in der Regel nicht erfolgen, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.